K. u. K. privilegierter Schützenverein zu Zederhaus
ZVR-Nr. 757214526
Benützungsverordnung (BVO) für den Schießstand Zederhaus, ausgegeben vom
K u. K privilegierten Schützenverein zu Zederhaus,
gültig ab 2011:
1. A l l g e m e i n e s
Die vorgenannte Benutzungsverordnung, kurz BVO, ist am Schießstand ausgehängt. Jeder Schütze und Standbenutzer hat diese Benutzungsverordnung zu befolgen und erkennt diese BVO durch seine Nutzung an. Personen, die sich sicherheits- und vorschriftswidrig verhalten, sind vom Schießen auszuschließen und werden vom Stand verwiesen.
2. G e l t u n g s b e r e i c h
Diese Benutzungsverordnung gilt für alle Schießstände:
Groß- und Kleinkaliberstände, Pistolen- und Schrotstände
3. Z u l a s s u n g
Eigenständige Benutzer des Schießstandes werden durch schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen erfasst und mit Datum, Name, Uhrzeit, Beginn und Ende der Standbenützung registriert. In dieser Registrierung kann vom Schützenrat oder auf Antrag eines Anrainers Einsicht genommen werden.
4. S c h i e ß a n l a g e
Der Schießbetrieb ist ausnahmslos nur während der erlaubten Schießzeiten gestattet.
Als Schießzeiten werden wie folgt festgelegt:
Während der Jagzeiten von April bis Oktober
Montag bis Samstag jeweils von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Von November bis März jeweils von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
An Sonn- und Feiertagen, ausnahmslos kein Schießbetrieb
Der Schießstand darf nicht als Schießübungsplatz für das Bundesheer und die Polizei geführt werden
Andere Nutzungszeiten für Kleinkaliber, Großkaliber, Pistolen und Schrotstände sind nur nach besonderer Vereinbarung mit den Anrainern gestattet.
5. S t ö r u n g e n
Bei techn. Störungen von Scheibenanlagen oder Trefferaufnahmen ist das Schießen zu unterbrechen.
6. L a g e r u n g, W a f f e n u n d M u n i t i o n
Der Schießstand darf mit geladenen Waffen weder betreten noch verlassen werden. Geladene Waffen am Stand dürfen nicht aus der Hand gelassen werden bzw. müssen immer in Richtung Geschossfang gerichtet werden.
Nur entladene Waffen und Waffen mit geöffnetem Verschluss dürfen am Stand abgestellt werden.
Während des Schießens nicht benutzte Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition und unter Benützung der dazu bestimmten Vorrichtungen abgestellt oder abgelegt werden.
Fremde Waffen und Ausrüstungsgegenstände dürfen ohne Erlaubnis des Eigentümers nicht angefasst werden.
Zur Beseitigung von Waffen- oder Munitionsstörungen ist die Waffe stets in Richtung Geschossfang zu richten.
Jeder Schütze ist für seine Schüsse verantwortlich und hat verursachte Schäden an der Standanlage zu melden.
Zur Vermeidung von Lärmerkrankungen ist während des Schießens auf Großkaliber- Pistolen- und Schrotständen immer ein Gehörschutz zu verwenden.
7. V e r s i c h e r u n g
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind die mit der Leitung und Aufsichtsführung beauftragten Personen, Sonstige, die sonstig beschäftigten Personen, sowie die Schützen, während Ihres Aufenthaltes am Schießstand, haftpflichtversichert.
8. Z u w i d e r h a n d l u n g e n
Die Benutzer und Besucher von Schießstätten haben den Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese BVO kann gegen Einzelpersonen ein befristetes, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein unbefristetes Hausverbot ausgesprochen werden.
9. E r f ü l l u n g s o r t u n d G e r i c h t s s t a n d
Erfüllungsort ist 5584 Zederhaus
Gerichtsstand ist Tamsweg, bzw. die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes.